3.2. Damit stellt sich als nächstes die zentrale Frage, ob die Rechtsfrage, welche Gegenstand der Feststellungsverfügung bildet, nicht ebenso gut in einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung geklärt werden könnte, womit für den Erlass einer Feststellungsverfügung kein Raum bleiben würde. Zwar gilt dieses Subsidiaritätsprinzip nicht uneingeschränkt. Davon kann insbesondere abgesehen werden, wenn mit der Feststellungsverfügung gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet werden kann (Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 92).