15 Abs. 1 HBV). Das vom Bundesamt zu regelnde Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit dem Vollzug der HBV beinhaltet demnach die Feststellung, ob ein Betrieb den höchstzulässigen Gesamtbestand einhält. Falls nicht, sind im Sinne einer individuellen und konkreten Pflichtauferlegung die von der HBV vorgesehenen Abgaben zu erheben. Im Rahmen dieser Abklärungen hat das Bundesamt allenfalls als Vorfrage zu untersuchen, ob mehrere Betriebe durch den gleichen Betriebsinhaber bewirtschaftet werden.