Die Vollzugsaufgabe, die in diesem Zusammenhang interessiert, besteht darin, bei Feststellung eines Tierbestandes, welcher über den gesetzlich vorgeschriebenen höchstzulässigen Gesamtbestand hinaus geht, eine Abgabe zu erheben (Art. 13 HBV). Im Rahmen der periodischen Kontrollen (Art. 19 HBV) sind die Bewirtschaftungsverhältnisse mehrerer Betriebe (Art. 12 Abs. 1 HBV) zu untersuchen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zusammenhängen. In diesem Fall ist abzuklären, wer als Betriebsinhaber zu betrachten ist (Art. 14 Abs. 1 HBV) und von ihm ist gegebenenfalls jährlich eine Abgabe zu erheben (Art. 15 Abs. 1 HBV).