Da die Verfügung von Amtes wegen ergangen ist, stellt sich - analog zu den Eintretensvoraussetzungen bei einer Behördenbeschwerde - nicht die Eintretensfrage nach dem schutzwürdigen Interesse, sondern es ist abzuklären, ob ein spezifisches öffentliches Interesse am Erlass der Feststellungsverfügung durch das Bundesamt angenommen werden kann. Das Bundesamt hat seine Verfügung im Rahmen des Vollzuges der HBV erlassen. Die Vollzugsaufgabe, die in diesem Zusammenhang interessiert, besteht darin, bei Feststellung eines Tierbestandes, welcher über den gesetzlich vorgeschriebenen höchstzulässigen Gesamtbestand hinaus geht, eine Abgabe zu erheben (Art.