4 3.1. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist nicht auf Begehren der Beschwerdeführer, sondern vom Bundesamt von Amtes wegen getroffen worden. Hiezu ist es als in der Sachfrage kompetente Behörde (Art. 12 i.V.m. 23 HBV) zuständig (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 93). Da die Verfügung von Amtes wegen ergangen ist, stellt sich - analog zu den Eintretensvoraussetzungen bei einer Behördenbeschwerde - nicht die Eintretensfrage nach dem schutzwürdigen Interesse, sondern es ist abzuklären, ob ein spezifisches öffentliches Interesse am Erlass der Feststellungsverfügung durch das Bundesamt angenommen werden kann.