vgl. auch VPB 57.19). Die künftigen öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten, um deren Feststellung es geht, müssen im Zeitpunkt der Feststellung schon hinreichend bestimmt sein. Der Gegenstand der Feststellungsverfügung bezieht sich - dem Verfügungscharakter entsprechend - auf zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Pflichten. Für die Feststellung bloss abstrakter Rechtsfragen bleibt kein Raum (Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 92, mit Hinweisen).