In Betracht fällt namentlich, ob der Private bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm dadurch Nachteile entständen (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 36 B III b). Das Feststellungsinteresse muss überdies konkrete Rechtsfolgen und nicht nur theoretische Rechtsfragen oder bloss tatbeständliche Feststellungen zum Gegenstand haben (BGE 114 V 201, E. 2c; vgl. auch VPB 57.19).