Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist nur dann zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Gemäss präzisierter Rechtsprechung des BGer (BGE 114 V 201, E. 2c, mit Hinweisen) ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieses schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann.