Das BGer hat in BGE 108 Ib 540 mit Hinweisen auf die Lehre ausgeführt: «Die Feststellungsverfügung hat die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG). Die Feststellung muss sich auf eine konkrete Rechtslage beziehen; die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein, denn das Bundesverwaltungsverfahren kennt das Institut der abstrakten Normenkontrolle nicht» (a. a. O., E. 3). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art.