3 Bevor eine materielle Prüfung der aufgeworfenen Frage erfolgen kann, ist vorweg zu untersuchen, ob das Bundesamt überhaupt befugt war, die strittige Rechtsfrage mittels Feststellungsverfügung zu klären. 3. Die Feststellungsverfügung erlaubt es, über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren Klarheit zu schaffen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021, AS 1994 1637, 1995 1308). Das BGer hat in BGE 108 Ib 540 mit Hinweisen auf die Lehre ausgeführt: