dass vier Monate nach Rechtskraft der Verfügung bei Missachtung der darin verfügten Höchstbestände eine Abgabe nach der Höchstbestandesverordnung erhoben werde. Gegen diesen Entscheid erhoben A. sowie die fünf Aktiengesellschaften am 14. Juli 1993 Verwaltungsbeschwerde beim EVD und beantragten die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes. Die Rekurskommission EVD übernahm das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1994 als zuständige Behörde. Aus den Erwägungen: