Den Firmen V AG, W AG, Y AG und Z AG ist gemeinsam, dass sie an verschiedenen Orten in der Schweiz als jeweilige Eigentümerinnen von Schweinestallungen Schweinezucht und -mast betreiben. Die X AG betreibt nach eigenen Angaben Schweinehandel, nicht aber Schweinemast. Im Anschluss an einen längeren Schriftenwechsel legte das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) mit Verfügung vom 11. Juni 1993 für die Schweinemaststallungen des A., der V AG und eines Drittels der W AG einerseits sowie der X AG, Y AG, Z AG und zwei Drittel der W AG anderseits aufgrund einer jeweiligen wirtschaftlichen Identität die Summe des «bewilligungspflichtigen Tierbestandes» fest. Weiter wies es darauf hin,