Im Rahmen der Höchstbestandesverordnung besteht ein solches Interesse darin, dass das Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund des Vollzugsauftrages unklare Betriebsverhältnisse klärt (E. 3.1). - Strittige Rechtsfrage ist, ob die durch Aktiengesellschaften betriebenen Schweinezuchtbetriebe und -mästereien aufgrund der Kapitalbeteiligungen als Einheit zu erfassen sind. Da das Bundesamt diese Frage ebensogut als Vorfrage im Rahmen einer Leistungsverfügung hätte klären können, bleibt für den Erlass einer ausschliesslichen Feststellungsverfügung kein Raum (E. 3.2 und 3.3). 2. Art. 2 Abs. 2, 12 Abs. 1 HBV: Betriebsinhaber und Bewirtschaftungsverhältnisse mehrerer Betriebe.