1 Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion; Bewirtschaftungsverhältnisse mehrerer Betriebe, welche eng zusammenhängen; Feststellungsverfügung. 1. Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 25 Abs. 1 VwVG: Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen. - Ergeht eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen, ist abzuklären, ob ein spezifisches öffentliches Interesse an deren Erlass angenommen werden kann. Im Rahmen der Höchstbestandesverordnung besteht ein solches Interesse darin, dass das Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund des Vollzugsauftrages unklare Betriebsverhältnisse klärt (E. 3.1).