{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-57--_1995-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003122.pdf?ID=150003122", "Checksum": "fe6c74b522f6dc88c6d99b6f048b225d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:05", "Checksum": "48025454f4e6faf67359865fd33568b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1995 JAAC 60.57 \r\n\n 5\nAuch ist nicht einzusehen, inwiefern durch eine vorweggenommene\nKlärung der Frage, ob die durch Aktiengesellschaften betriebenen\nSchweinezuchtbetriebe und -mästereien aufgrund der Kapitalbeteiligungen\nals Einheit zu erfassen sind, ein aufwendiges Verfahren hätte vermieden\nwerden können. Die Klärung dieser Frage, losgelöst von der eigentlichen\nVollzugsaufgabe, könnte im Gegenteil zur Folge haben, dass sich im Zeitpunkt\neiner allfälligen Abgabenerhebung die Bewirtschaftungsverhältnisse erneut\ngeändert hätten und eine erneute vorfrageweise Feststellung erforderlich\nwäre.\nDaher hätte das Bundesamt vor allem unter dem Gesichtspunkt der\nSubsidiarität der Feststellungsverfügung die angefochtene Verfügung nicht in\nfeststellender Form erlassen dürfen.\n3.3. Es ist daher schwer verständlich, weshalb das Bundesamt den Weg einer\nFeststellungsverfügung gewählt hat, um eine Rechtsfrage zu klären, die\naufgrund der Vollzugsaufgaben im Rahmen einer Leistungsverfügung hätte\ngeprüft werden müssen. Seitens des Bundesamtes bestand nach Ablauf der\nÜbergangsfrist keine Veranlassung, den Vollzug der HBV (Art. 23 i.V.m. Art. 12\nund 13 bis 15 HBV) in bezug auf die am Verfahren beteiligten Betriebsinhaber\nauszusetzen und auf die Kontrolle und den Erlass einer Abgabenverfügung zu\nverzichten.\nDas Vorgehen des Bundesamtes hat vielmehr zur Folge, dass, soweit dies\nersichtlich ist, auch nach Ablauf der Übergangsfrist noch keine Abgaben\nerhoben worden sind. Sollte sich der Rechtsstandpunkt des Bundesamtes\nschlussendlich als richtig erweisen, hätten der oder die verantwortlichen\nBetriebsinhaber während Jahren ohne entsprechende Sanktionen Tiere\nüber dem höchstzulässigen Gesamtbestand halten können. Deshalb ist nicht\nauszuschliessen, dass das vom Bundesamt gewählte Vorgehen unter dem\nGesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine ungerechtfertigte Bevorzugung der\nam vorliegenden Verfahren beteiligten Betriebsinhaber bewirkt.\n3.4. Überdies ist anzufügen, dass das Bundesamt die Feststellung über\ndie Betriebsverhältnisse zwar zum Gegenstand einer eigenständigen\n(Feststellungs-)Verfügung gemacht hat und dadurch individuelle Rechte\nund Pflichten geregelt wurden. Zweifel bestehen jedoch darüber, ob diese\nFeststellung im Hinblick auf den Vollzug der HBV tatsächlich in konkreter\nWeise oder nicht lediglich in mittelbarer, beziehungsweise in abstrakter Weise\nerfolgt ist. Denn erst durch die allfällige Auferlegung der Abgaben würde\ndas festgestellte Rechtsverhältnis an sich konkretisiert. Da aber bereits das\nKriterium der Subsidiarität gegen den Erlass einer Feststellungsverfügung\nspricht, kann diese Frage offen bleiben.\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit\nund wegen des Vollzugsauftrags des Bundesamtes es sich geradezu\naufgedrängt hätte, die Rechtsfrage zum Gegenstand einer allfälligen\nAbgabenverfügung zu machen. Die Beschwerdeführer hätten dadurch keinen\nNachteil erlitten, könnten sie doch ihren Rechtsstandpunkt ebenso gut in einer\nBeschwerde gegen eine Abgabenverfügung vertreten. Demzufolge hätte das\nBundesamt die strittige Rechtsfrage im Rahmen einer Leistungsverfügung\nklären müssen.\n\n"}