{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-57--_1995-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003122.pdf?ID=150003122", "Checksum": "fe6c74b522f6dc88c6d99b6f048b225d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:05", "Checksum": "48025454f4e6faf67359865fd33568b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1995 JAAC 60.57 \r\n\n 4\n3.1. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist nicht auf Begehren der\nBeschwerdeführer, sondern vom Bundesamt von Amtes wegen getroffen\nworden. Hiezu ist es als in der Sachfrage kompetente Behörde (Art. 12 i.V.m. 23\nHBV) zuständig (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 93). Da die Verfügung von Amtes\nwegen ergangen ist, stellt sich - analog zu den Eintretensvoraussetzungen\nbei einer Behördenbeschwerde - nicht die Eintretensfrage nach dem\nschutzwürdigen Interesse, sondern es ist abzuklären, ob ein spezifisches\nöffentliches Interesse am Erlass der Feststellungsverfügung durch das\nBundesamt angenommen werden kann.\nDas Bundesamt hat seine Verfügung im Rahmen des Vollzuges der HBV\nerlassen. Die Vollzugsaufgabe, die in diesem Zusammenhang interessiert,\nbesteht darin, bei Feststellung eines Tierbestandes, welcher über den\ngesetzlich vorgeschriebenen höchstzulässigen Gesamtbestand hinaus\ngeht, eine Abgabe zu erheben (Art. 13 HBV). Im Rahmen der periodischen\nKontrollen (Art. 19 HBV) sind die Bewirtschaftungsverhältnisse mehrerer\nBetriebe (Art. 12 Abs. 1 HBV) zu untersuchen, wenn Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass sie zusammenhängen. In diesem Fall ist abzuklären, wer\nals Betriebsinhaber zu betrachten ist (Art. 14 Abs. 1 HBV) und von ihm ist\ngegebenenfalls jährlich eine Abgabe zu erheben (Art. 15 Abs. 1 HBV).\nDas vom Bundesamt zu regelnde Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit\ndem Vollzug der HBV beinhaltet demnach die Feststellung, ob ein Betrieb\nden höchstzulässigen Gesamtbestand einhält. Falls nicht, sind im Sinne\neiner individuellen und konkreten Pflichtauferlegung die von der HBV\nvorgesehenen Abgaben zu erheben. Im Rahmen dieser Abklärungen hat\ndas Bundesamt allenfalls als Vorfrage zu untersuchen, ob mehrere Betriebe\ndurch den gleichen Betriebsinhaber bewirtschaftet werden.\nGestützt auf die dargestellten gesetzlichen Grundlagen in der HBV kann\nzweifelsfrei festgehalten werden, dass ein spezifisches öffentliches Interesse\ndaran besteht, dass das Bundesamt dem Vollzugsauftrag nachkommt und im\nRahmen dieses gesetzlichen Auftrages unklare Betriebsverhältnisse klärt.\n3.2. Damit stellt sich als nächstes die zentrale Frage, ob die Rechtsfrage,\nwelche Gegenstand der Feststellungsverfügung bildet, nicht ebenso gut in\neiner Leistungs- oder Gestaltungsverfügung geklärt werden könnte, womit\nfür den Erlass einer Feststellungsverfügung kein Raum bleiben würde.\nZwar gilt dieses Subsidiaritätsprinzip nicht uneingeschränkt. Davon kann\ninsbesondere abgesehen werden, wenn mit der Feststellungsverfügung\ngewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit\nauf die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet\nwerden kann (Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 92).\nDas Bundesamt hätte, seinen Vollzugsaufgaben entsprechend, ohnehin\ndie Bewirtschaftungsverhältnisse erheben müssen (Art. 19 HBV) und bei\nNichteinhaltung der Höchstbestände im betreffenden Jahr eine Abgabe\nerheben sollen (Art. 15 HBV). Angenommen, der Rechtsstandpunkt des\nBundesamtes erweise sich als zutreffend und die verschiedenen Betriebe\nwären als Einheit zu betrachten, wäre das Bundesamt demnach verpflichtet\ngewesen, seit 1992 (Art. 25 HBV) jährlich eine Abgabe zu erheben. Die hier\nstrittige Rechtsfrage hätte somit vom Bundesamt ebenso gut als Vorfrage im\nRahmen einer Leistungsverfügung geklärt werden können, womit für den\nErlass einer ausschliesslichen Feststellung kein Raum bleibt.\n\n"}