{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-57--_1995-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003122.pdf?ID=150003122", "Checksum": "fe6c74b522f6dc88c6d99b6f048b225d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.10.1995 JAAC 60.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:05", "Checksum": "48025454f4e6faf67359865fd33568b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.10.1995 JAAC 60.57 \r\n\nA. betreibt als Eigentümer eine Schweinezucht und -mast. Darüber hinaus\nist er Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Firma V AG sowie\nVerwaltungsrat und zu einem Drittel am Aktienkapital der Firma W AG\nbeteiligt. Das restliche Aktienkapital ist im Besitz des Verwaltungsrates B., dem\nSohn des A., welcher zusätzlich Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat\nder Firmen X AG und Y AG ist. Zudem zeichnet B. als Verwaltungsrat der Firma\nZ AG, deren Alleinaktionärin die Firma X AG ist. Den Firmen V AG, W AG, Y AG\nund Z AG ist gemeinsam, dass sie an verschiedenen Orten in der Schweiz als\njeweilige Eigentümerinnen von Schweinestallungen Schweinezucht und -mast\nbetreiben. Die X AG betreibt nach eigenen Angaben Schweinehandel, nicht\naber Schweinemast.\nIm Anschluss an einen längeren Schriftenwechsel legte das Bundesamt\nfür Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) mit Verfügung vom 11. Juni\n1993 für die Schweinemaststallungen des A., der V AG und eines Drittels\nder W AG einerseits sowie der X AG, Y AG, Z AG und zwei Drittel der W AG\nanderseits aufgrund einer jeweiligen wirtschaftlichen Identität die Summe\ndes «bewilligungspflichtigen Tierbestandes» fest. Weiter wies es darauf hin,\ndass vier Monate nach Rechtskraft der Verfügung bei Missachtung der darin\nverfügten Höchstbestände eine Abgabe nach der Höchstbestandesverordnung\nerhoben werde.\nGegen diesen Entscheid erhoben A. sowie die fünf Aktiengesellschaften\nam 14. Juli 1993 Verwaltungsbeschwerde beim EVD und beantragten die\nAufhebung der Verfügung des Bundesamtes. Die Rekurskommission EVD\nübernahm das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1994 als\nzuständige Behörde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.-2. (...)\nMaterielle Kernfrage im vorliegenden Verfahren ist (...), ob die Feststellung des\nBundesamtes zutrifft, wonach im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom\n13. April 1988 über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion\n(HBV, SR 916.344) als eine Einheit zu behandeln seien:\na. der Schweinezucht- und -mastbetrieb des A. zusammen mit dem\nSchweinezucht- und -mastbetrieb der V AG sowie einem Drittel des\nSchweinemastbetriebs der W AG;\nb. die Schweinemastbetriebe der X AG, der Y AG, der Z AG sowie zwei Drittel\ndes Schweinemastbetriebs der W AG.\n\n3\nBevor eine materielle Prüfung der aufgeworfenen Frage erfolgen kann, ist\nvorweg zu untersuchen, ob das Bundesamt überhaupt befugt war, die strittige\nRechtsfrage mittels Feststellungsverfügung zu klären.\n3. Die Feststellungsverfügung erlaubt es, über den Bestand, den Nichtbestand\noder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von\nAmtes wegen oder auf Begehren Klarheit zu schaffen (Art. 25 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021, AS 1994 1637, 1995 1308). Das BGer hat in BGE 108 Ib 540\nmit Hinweisen auf die Lehre ausgeführt:\n«Die Feststellungsverfügung hat die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens\noder des Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand (Art. 5\nAbs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG). Die Feststellung muss sich auf eine\nkonkrete Rechtslage beziehen; die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen\nkann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein, denn das\nBundesverwaltungsverfahren kennt das Institut der abstrakten Normenkontrolle\nnicht» (a. a. O., E. 3).\nDem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25\nAbs. 2 VwVG ist nur dann zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein\nschutzwürdiges Interesse nachweist. Gemäss präzisierter Rechtsprechung\ndes BGer (BGE 114 V 201, E. 2c, mit Hinweisen) ist der Anspruch auf Erlass\neiner Feststellungsverfügung gegeben, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches\noder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat,\ndem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.\nWeiter wird vorausgesetzt, dass dieses schutzwürdige Interesse nicht\nebenso gut durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt\nwerden kann. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die\nFeststellungsverfügung insoweit subsidiärer Natur (vgl. Alfred Kölz / Isabelle\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\nZürich 1993, Rz. 92). In Betracht fällt namentlich, ob der Private bei\nVerweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung Gefahr laufen\nwürde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm\ndadurch Nachteile entständen (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 36 B III b).\nDas Feststellungsinteresse muss überdies konkrete Rechtsfolgen und nicht\nnur theoretische Rechtsfragen oder bloss tatbeständliche Feststellungen\nzum Gegenstand haben (BGE 114 V 201, E. 2c; vgl. auch VPB 57.19). Die\nkünftigen öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten, um deren Feststellung\nes geht, müssen im Zeitpunkt der Feststellung schon hinreichend bestimmt\nsein. Der Gegenstand der Feststellungsverfügung bezieht sich - dem\nVerfügungscharakter entsprechend - auf zweifelsfrei bestimmbare sowie\neindeutige individuelle und konkrete Pflichten. Für die Feststellung bloss\nabstrakter Rechtsfragen bleibt kein Raum (Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 92, mit\nHinweisen).\nSodann ist insbesondere im vorliegenden Zusammenhang unter dem\nGesichtspunkt der Rechtsgleichheit von Belang, ob das Bundesamt in\nvergleichbaren Fällen vorgängig einer Abgabenverfügung ebenfalls zunächst\neine Feststellungsverfügung erlassen hat.\nIm folgenden ist zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.\n\n"}