Im übrigen könnte der Umstand auch als schlüssige Abstandserklärung aufgefasst werden, womit das Verfahren als beendet und die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig würde (vgl. zum Rückforderungsprozess: Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 145 f. und Art. 98 Abs. 3 SV, AS 1993 911). Es bleibt somit dabei, dass das aktuelle, praktische Interesse an der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde, mithin das negative Feststellungsinteresse, entfällt (vgl. dazu auch die ähnlich gelagerte Konstellation in BGE 118 Ia 488 E. 1c mit Verweis auf 110 Ia 141 ff. E. 2).