Dieser Umstand könnte allenfalls höchstens Anlass für ein Rückforderungsverfahren sein, womit nicht zum vornherein ausgeschlossen ist, dass die Grundsatzfrage, über die die Beschwerdeführerin in casu eine vorgängige Feststellung anbegehrte, (gegebenenfalls vorfrageweise) noch behandelt werden kann. Im übrigen könnte der Umstand auch als schlüssige Abstandserklärung aufgefasst werden, womit das Verfahren als beendet und die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig würde (vgl. zum Rückforderungsprozess: Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 145 f. und Art. 98 Abs. 3 SV, AS 1993 911).