3.4. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben - trotz Fehlens eines entsprechenden Rückstellungsvertrages - auf Rechnungstellung durch das Bundesamt hin, die aufgrund der getätigten Einfuhr ermittelte Abgabe entrichtet habe, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Umstand könnte allenfalls höchstens Anlass für ein Rückforderungsverfahren sein, womit nicht zum vornherein ausgeschlossen ist, dass die Grundsatzfrage, über die die Beschwerdeführerin in casu eine vorgängige Feststellung anbegehrte, (gegebenenfalls vorfrageweise) noch behandelt werden kann.