Es liegt somit keine der angesprochenen Ausnahmesituationen vor, und es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen, negativen Feststellungsinteresses erlauben würden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die vom Bundesamt geäusserte Ansicht richtig ist, wonach für künftige Importe aus dem erwähnten Austauschgeschäft keine Abgaben mehr zu bezahlen seien, obwohl es gleichzeitig behauptet, dass nur ein kleiner Teil des importierten Wurstfleisches für die Verarbeitung zu Exportprodukten verwendet werde. 3.4.