Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angebracht erscheint (BGE 118 Ib 1 E. 2b). Gemäss Praxis des BGer und des Bundesrates ist sodann vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn in Grundsatzfragen nie ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 237 mit weiteren Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall geht es vorab um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ausnahmsweise ein besonderes Interesse für eine vorgängige Klärung der Rechtslage für sich in Anspruch nehmen darf. Diese Frage ist zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Handeln