3.3. «Ausnahmsweise prüft das BGer eine Beschwerde trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen Interesses, wenn die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen sich wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht» (116 Ib 203 nicht publizierte E. 1: Praxis des BGer Pra 80/1991, Nr. 132, S. 626). In einem jüngeren Entscheid erkannte das BGer zudem, dass es trotz Hinfall des Rechtsschutzinteresses in der Sache entscheide, wenn wegen der Dauer des Verfahrens kein endgültiger Entscheid in einer Grundsatzfrage herbeizuführen wäre oder wenn die