Insoweit wäre die grundsätzliche Abgabepflicht aber ohne weiteres im Rahmen der Anfechtung der zu erwartenden Abgabeverfügung, allenfalls vorfrageweise, zu rügen gewesen. 3.3. «Ausnahmsweise prüft das BGer eine Beschwerde trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen Interesses, wenn die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen sich wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht» (116 Ib 203 nicht publizierte E. 1: Praxis des BGer Pra 80/1991, Nr. 132, S. 626).