Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorerwähnten Importgesuch und -entscheid Vorbehalte in bezug auf die Abgabepflicht angebracht worden waren. Über die effektiv zu entrichtende Abgabe erliess das Bundesamt noch keine Verfügung. Dazu ist es zwar, worauf weiter unten noch zurückgekommen wird (vgl. E. 3.4), gar nicht mehr gekommen. Insoweit wäre die grundsätzliche Abgabepflicht aber ohne weiteres im Rahmen der Anfechtung der zu erwartenden Abgabeverfügung, allenfalls vorfrageweise, zu rügen gewesen.