Es ist ferner aktenkundig, dass die zollamtliche Löschung der Bewilligung am 14. Juni 1995 erfolgte. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin Mitte Juni 1995 tatsächlich Einfuhren abwickelte, ohne dass sie einen grundsätzlichen Entscheid über die Einfuhr (bzw. Einfuhrmenge) von der Frage der Abgabepflicht abhängig gemacht hätte. Aus dem bisher Gesagten erhellt, dass das negative Feststellungsinteresse im Laufe des hier hängigen Beschwerdeverfahrens nachträglich weggefallen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorerwähnten Importgesuch und -entscheid Vorbehalte in bezug auf die Abgabepflicht angebracht worden waren.