3.2. Vorliegend bestand ein negatives Feststellungsinteresse zweifellos im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde. Aus den Akten ist indessen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des grundsätzlich bewilligten Austauschgeschäftes am 27. April 1995 beim Bundesamt ein Einfuhrgesuch für ... kg Wurstfleisch aus Südamerika (Uruguay, Paraguay und Argentinien) einreichte, dem mit Einfuhrbewilligung Nr. 1982 vom 12. Juni 1995 entsprochen worden ist. Es ist ferner aktenkundig, dass die zollamtliche Löschung der Bewilligung am 14. Juni 1995 erfolgte.