3 kein Rückstellungsvertrag abgeschlossen wurde (Art. 89 der Verordnung vom 22. März 1989 über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung [SV], SR 916.341) - wäre ohnehin mittels einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen und könnte, mindestens was die Höhe der Abgabe betrifft, wiederum angefochten werden (vgl. zur subsidiären Natur: Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 92 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung).