Entsprechend der subsidiären Natur der Feststellungsverfügung wäre somit vorfrageweise über die grundsätzliche Abgabepflicht zugunsten des Rückstellungsfonds zusammen mit dem Gestaltungsentscheid über die zu leistenden Abgaben zu befinden. Denn der effektiv zu bezahlende Betrag - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in casu offensichtlich vorgängig