Wer Importe tätigt und die Ware zollamtlich löschen lässt, obwohl die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht zugunsten des Rückstellungsfonds zum Gegenstand eines hängigen Beschwerdeverfahrens gemacht wurde, tut kund, dass er nicht zwingend auf einen vorgängigen, klärenden Feststellungsentscheid angewiesen ist, womit das besondere Interesse an einer Feststellungsverfügung entfällt. Entsprechend der subsidiären Natur der Feststellungsverfügung wäre somit vorfrageweise über die grundsätzliche Abgabepflicht zugunsten des Rückstellungsfonds zusammen mit dem Gestaltungsentscheid über die zu leistenden Abgaben zu befinden.