Diesfalls würde die Beschwerdeführerin nämlich nicht Gefahr laufen, irreversible Massnahmen, das heisst Importe zu tätigen, welche ihr nachteilig sein könnten beziehungsweise, die sie ohne Klarheit über die grundsätzliche Abgabepflicht, nicht getätigt hätte. Wer Importe tätigt und die Ware zollamtlich löschen lässt, obwohl die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht zugunsten des Rückstellungsfonds zum Gegenstand eines hängigen Beschwerdeverfahrens gemacht wurde, tut kund, dass er nicht zwingend auf einen vorgängigen, klärenden Feststellungsentscheid angewiesen ist, womit das besondere Interesse an einer Feststellungsverfügung entfällt.