Unter diesen Umständen müsste die nachgesuchte Feststellungsverfügung verweigert werden. Diesfalls würde die Beschwerdeführerin nämlich nicht Gefahr laufen, irreversible Massnahmen, das heisst Importe zu tätigen, welche ihr nachteilig sein könnten beziehungsweise, die sie ohne Klarheit über die grundsätzliche Abgabepflicht, nicht getätigt hätte.