Denn mit allenfalls bereits getätigten Einfuhren müsste als erstellt gelten, dass die Rekurrentin ihren Entscheid über die Einfuhren nicht von der Abgabepflicht abhängig gemacht und die Importe unabhängig von einer allfälligen Abgabepflicht ohnehin abgewickelt hätte, da sie sich vom Austauschgeschäft, ob mit oder ohne Abgaben in den Rückstellungsfonds, ohnehin wirtschaftliche Vorteile verspricht. Unter diesen Umständen müsste die nachgesuchte Feststellungsverfügung verweigert werden.