Dies ist mit Blick auf die angefochtene Verfügung insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin ihren Entscheid über die geplanten Einfuhren (bzw. Einfuhrmengen) vom Bestand der Abgabepflicht abhängig machen könnte. Insoweit erscheint eine gerichtliche Klarstellung der Rechtslage auch als schutzwürdig. Sollte die Beschwerdeführerin aber - trotz der noch ungeklärten Rechtslage - Importe tätigen, ohne einen Entscheid über die im Streit stehende grundsätzliche Abgabepflicht abzuwarten, wäre ein besonderes, negatives Feststellungsinteresse zu verneinen.