Darüber hinaus ist praxisgemäss erforderlich, dass das Interesse besonders, unmittelbar und aktuell sein muss (VPB 57.19 E. 1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). In casu stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen und vorgängigen Feststellung des Nichtbestandes der grundsätzlichen Abgabepflicht zugunsten des Rückstellungsfonds bei austauschgeschäftlichen Wurstfleischeinfuhren hat. Dies ist mit Blick auf die angefochtene Verfügung insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin ihren Entscheid über die geplanten Einfuhren (bzw. Einfuhrmengen) vom Bestand der Abgabepflicht abhängig machen könnte.