57.19 E. 1). Es ist nur gegeben, wenn der Private bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen, aus denen ihm konkrete Nachteile entstehen könnten (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Nr. 36 B III b; BGE 108 Ib 540 E. 3). Darüber hinaus ist praxisgemäss erforderlich, dass das Interesse besonders, unmittelbar und aktuell sein muss (VPB 57.19 E. 1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).