Insofern beantragt die Beschwerdeführerin die gerichtliche Feststellung, dass das vom Bundesamt bewilligte Austauschgeschäft keine Abgabepflicht in den Rückstellungsfonds auslösen wird. 3.1. Im Zusammenhang mit der beantragten gerichtlichen Feststellung der Rechtslage ist Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu beachten, wonach eine Feststellungsverfügung nur zulässig ist, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Dabei ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses in gleichem Sinne auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die