Vorliegend ist somit grundsätzlich die vom Bundesamt getroffene Feststellung bezüglich Bestand einer öffentlichrechtlichen Abgabepflicht umstritten. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geplanten Einfuhren von Wurstfleisch zielt dieses Rechtsbegehren auf eine prinzipielle Klarstellung der Rechtslage, ob im Rahmen des vom Bundesamt grundsätzlich bewilligten Austauschgeschäftes - und der im einzelnen noch zu bewilligenden Importe - Abgaben in den Rückstellungsfonds geschuldet sein werden. Insofern beantragt die Beschwerdeführerin die gerichtliche Feststellung, dass das vom Bundesamt bewilligte Austauschgeschäft keine Abgabepflicht in den Rückstellungsfonds auslösen wird.