1./2. (...) 3. Die Rekurrentin beantragt in ihrer Beschwerde, dass Ziff. 6 der Verfügung, wonach die Abgaben in den Rückstellungsfonds zu entrichten sind, aufzuheben sei, beziehungsweise dass sie von einer allfälligen Abgabepflicht zu befreien sei. Vorliegend ist somit grundsätzlich die vom Bundesamt getroffene Feststellung bezüglich Bestand einer öffentlichrechtlichen Abgabepflicht umstritten.