Einfuhr und Austauschgeschäft zur Verarbeitung von Fleisch; schutzwürdiges Interesse. Art. 25 Abs. 2 und 48 Bst. a VwVG. Nachträglicher Wegfall des negativen Feststellungsinteresses. Das Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens einer grundsätzlichen Abgabepflicht zugunsten des Rückstellungsfonds bei Austauschgeschäften fällt nachträglich weg, wenn die Beschwerdeführerin ihren Entscheid über die Fleischeinfuhr nicht von der fraglichen Abgabepflicht abhängig macht und die Importe während des hängigen Beschwereverfahrens tatsächlich abwickelt (E. 3).