{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-56--_1995-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003119.pdf?ID=150003119", "Checksum": "350246809402f91d4f37f6ad9bb45125"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.11.1995 JAAC 60.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.11.1995 JAAC 60.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.11.1995 JAAC 60.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "200321cc5bbf9995c1c7f05ba4fcc00f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.11.1995 JAAC 60.56 \r\n\n 3\nkein Rückstellungsvertrag abgeschlossen wurde (Art. 89 der Verordnung\nvom 22. März 1989 über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung\n[SV], SR 916.341) - wäre ohnehin mittels einer anfechtbaren Verfügung zu\neröffnen und könnte, mindestens was die Höhe der Abgabe betrifft, wiederum\nangefochten werden (vgl. zur subsidiären Natur: Alfred Kölz / Isabelle\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\nZürich 1993, Rz. 92 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Eine\nderartige Verfügung, welche zur Bezahlung einer bestimmten Abgabe\nverpflichtet, kann vernünftigerweise erst im Zeitpunkt ergehen, da die\nAbgaben bestimmbar sind. Das sind sie frühestens mit dem Entscheid über die\neinzelnen Importgesuche.\n3.2. Vorliegend bestand ein negatives Feststellungsinteresse zweifellos im\nZeitpunkt der Einreichung der Beschwerde. Aus den Akten ist indessen\nersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des grundsätzlich\nbewilligten Austauschgeschäftes am 27. April 1995 beim Bundesamt ein\nEinfuhrgesuch für ... kg Wurstfleisch aus Südamerika (Uruguay, Paraguay\nund Argentinien) einreichte, dem mit Einfuhrbewilligung Nr. 1982 vom\n12. Juni 1995 entsprochen worden ist. Es ist ferner aktenkundig, dass die\nzollamtliche Löschung der Bewilligung am 14. Juni 1995 erfolgte. Damit\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin Mitte Juni 1995 tatsächlich Einfuhren\nabwickelte, ohne dass sie einen grundsätzlichen Entscheid über die Einfuhr\n(bzw. Einfuhrmenge) von der Frage der Abgabepflicht abhängig gemacht hätte.\nAus dem bisher Gesagten erhellt, dass das negative Feststellungsinteresse im\nLaufe des hier hängigen Beschwerdeverfahrens nachträglich weggefallen ist.\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorerwähnten Importgesuch\nund -entscheid Vorbehalte in bezug auf die Abgabepflicht angebracht\nworden waren. Über die effektiv zu entrichtende Abgabe erliess das\nBundesamt noch keine Verfügung. Dazu ist es zwar, worauf weiter unten\nnoch zurückgekommen wird (vgl. E. 3.4), gar nicht mehr gekommen. Insoweit\nwäre die grundsätzliche Abgabepflicht aber ohne weiteres im Rahmen der\nAnfechtung der zu erwartenden Abgabeverfügung, allenfalls vorfrageweise, zu\nrügen gewesen.\n3.3. «Ausnahmsweise prüft das BGer eine Beschwerde trotz Fehlens eines\naktuellen und praktischen Interesses, wenn die aufgeworfenen Fragen\njederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen sich wieder stellen können\nund wenn an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung\nein hinreichendes öffentliches Interesse besteht» (116 Ib 203 nicht publizierte\nE. 1: Praxis des BGer Pra 80/1991, Nr. 132, S. 626). In einem jüngeren Entscheid\nerkannte das BGer zudem, dass es trotz Hinfall des Rechtsschutzinteresses in\nder Sache entscheide, wenn wegen der Dauer des Verfahrens kein endgültiger\nEntscheid in einer Grundsatzfrage herbeizuführen wäre oder wenn die\nEntscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angebracht erscheint\n(BGE 118 Ib 1 E. 2b). Gemäss Praxis des BGer und des Bundesrates ist sodann\nvom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn in\nGrundsatzfragen nie ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (vgl.\nKölz / Häner, a. a. O., Rz. 237 mit weiteren Hinweisen).\nIm hier zu beurteilenden Fall geht es vorab um die Frage, ob die\nBeschwerdeführerin ausnahmsweise ein besonderes Interesse für eine\nvorgängige Klärung der Rechtslage für sich in Anspruch nehmen darf. Diese\nFrage ist zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Handeln\n\n"}