{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-56--_1995-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003119.pdf?ID=150003119", "Checksum": "350246809402f91d4f37f6ad9bb45125"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.11.1995 JAAC 60.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.11.1995 JAAC 60.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.11.1995 JAAC 60.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "200321cc5bbf9995c1c7f05ba4fcc00f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.11.1995 JAAC 60.56 \r\n\n 2\nBeschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Bst. a VwVG (René A. Rhinow / Beat\nKrähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990,\nNr. 36 B III b). Gemäss präzisierter Rechtsprechung des BGer ist der Anspruch\nauf Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben, wenn der Gesuchsteller\nein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung\nseines Rechts hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen\nentgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine\nrechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Das Feststellungsinteresse\nmuss konkrete Rechtsfolgen und nicht nur theoretische Rechtsfragen oder\nbloss tatbeständliche Feststellungen zum Gegenstand haben (BGE 114 V 201\nE. 2c; 108 Ib 540 E. 3; vgl. auch VPB 57.19 E. 1). Es ist nur gegeben, wenn\nder Private bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung\nGefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen, aus denen\nihm konkrete Nachteile entstehen könnten (Max Imboden / René A. Rhinow,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Nr. 36 B III b; BGE\n108 Ib 540 E. 3). Darüber hinaus ist praxisgemäss erforderlich, dass das\nInteresse besonders, unmittelbar und aktuell sein muss (VPB 57.19 E. 1 mit\nweiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).\nIn casu stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges\nInteresse an der sofortigen und vorgängigen Feststellung des Nichtbestandes\nder grundsätzlichen Abgabepflicht zugunsten des Rückstellungsfonds bei\naustauschgeschäftlichen Wurstfleischeinfuhren hat. Dies ist mit Blick auf die\nangefochtene Verfügung insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin\nihren Entscheid über die geplanten Einfuhren (bzw. Einfuhrmengen) vom\nBestand der Abgabepflicht abhängig machen könnte. Insoweit erscheint\neine gerichtliche Klarstellung der Rechtslage auch als schutzwürdig. Sollte\ndie Beschwerdeführerin aber - trotz der noch ungeklärten Rechtslage\n- Importe tätigen, ohne einen Entscheid über die im Streit stehende\ngrundsätzliche Abgabepflicht abzuwarten, wäre ein besonderes, negatives\nFeststellungsinteresse zu verneinen. Denn mit allenfalls bereits getätigten\nEinfuhren müsste als erstellt gelten, dass die Rekurrentin ihren Entscheid\nüber die Einfuhren nicht von der Abgabepflicht abhängig gemacht und die\nImporte unabhängig von einer allfälligen Abgabepflicht ohnehin abgewickelt\nhätte, da sie sich vom Austauschgeschäft, ob mit oder ohne Abgaben in den\nRückstellungsfonds, ohnehin wirtschaftliche Vorteile verspricht. Unter diesen\nUmständen müsste die nachgesuchte Feststellungsverfügung verweigert\nwerden. Diesfalls würde die Beschwerdeführerin nämlich nicht Gefahr laufen,\nirreversible Massnahmen, das heisst Importe zu tätigen, welche ihr nachteilig\nsein könnten beziehungsweise, die sie ohne Klarheit über die grundsätzliche\nAbgabepflicht, nicht getätigt hätte. Wer Importe tätigt und die Ware\nzollamtlich löschen lässt, obwohl die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht\nzugunsten des Rückstellungsfonds zum Gegenstand eines hängigen\nBeschwerdeverfahrens gemacht wurde, tut kund, dass er nicht zwingend auf\neinen vorgängigen, klärenden Feststellungsentscheid angewiesen ist, womit\ndas besondere Interesse an einer Feststellungsverfügung entfällt.\nEntsprechend der subsidiären Natur der Feststellungsverfügung wäre\nsomit vorfrageweise über die grundsätzliche Abgabepflicht zugunsten des\nRückstellungsfonds zusammen mit dem Gestaltungsentscheid über die zu\nleistenden Abgaben zu befinden. Denn der effektiv zu bezahlende Betrag -\nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass in casu offensichtlich vorgängig\n\n"}