1 1. Art. 48 Abs. 2 VwOG. Berechtigung zur Unterschrift eines Einspracheentscheides im Namen eines Bundesamtes. Der Direktor eines Bundesamtes hat die Befugnis zur Übertragung der Unterschriftsberechtigung. Es steht der Beschwerdeinstanz nicht zu, die Übertragungsmodalitäten zu überprüfen (E. 3.2). 2. Art. 5 ff. Weinstatut. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Parzelle in die Rebbauzone; Kognition der Beschwerdeinstanz; Rückweisung. - Für die Aufnahme eines Grundstücks in die Rebbauzone müssen zwei Elemente - in der Regel Hanglage und eine gute Traubenreife in einem Normaljahr - kumulativ erfüllt sein (E. 5).