Würde man seiner Ansicht, die Preiszuschläge könnten im nachhinein nicht mehr erhoben werden, folgen, würde er aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil erlangen können. Dies würde ihn gegenüber denjenigen Importeuren, die die Einfuhr der Futtermittel korrekt deklarieren und die entsprechenden Preiszuschläge entrichten, bevorteilen. Diese Besserstellung liesse sich jedoch mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren und würde zudem das System der Futtermittelbewirtschaftung gefährden, indem damit der rechtswidrigen Umgehung der Preiszuschläge Tür und Tor geöffnet würde. Somit geht die Argumentation des Beschwerdeführers, die nachträgliche Erhebung der Preiszuschläge verletze Art.