Als weiteres Argument bringt der Beschwerdeführer vor, die Massnahme der Erhebung von Preiszuschlägen sei unverhältnismässig, willkürlich und verletze Art. 4 BV. Er begründet dies damit, dass die Preiszuschläge in erster Linie wegen ihrer Lenkungswirkung erhoben würden und deshalb, da die Ware schon eingeführt worden sei und die Lenkungswirkung somit nicht mehr erreicht werden könne, nicht mehr erhoben werden dürften. 9.1. Mit den Preiszuschlägen auf Futtermitteln sollen die Preise auf das Niveau der Schwellenpreise (erwünschter Einstandspreis für die Importfuttermittel) angehoben werden.