Da er selbst durch die Schaffung des Scheinsachverhalts der Bewirtschaftung eines Grundstückes in der ausländischen Wirtschaftszone die zoll- und bewilligungsfreie Einfuhr des Silomaises erwirkt hat, ist er als «bösgläubig» zu betrachten. Er kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Indem er sich nun als nicht Gutgläubiger auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Imboden / Rhinow, a. a. O., S. 484). 9. Als weiteres Argument bringt der Beschwerdeführer vor, die Massnahme der Erhebung von Preiszuschlägen sei unverhältnismässig, willkürlich und verletze Art.