5 Der Bürger, der den Vertrauensschutz anruft, sollte somit gutgläubig sein (vgl. dazu Imboden / Rhinow, a. a. O., S. 462 und René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 229). 8.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie in Ziff. 7.1. dargelegt wurde - bewusst vorschriftswidrig gehandelt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Da er selbst durch die Schaffung des Scheinsachverhalts der Bewirtschaftung eines Grundstückes in der ausländischen Wirtschaftszone die zoll- und bewilligungsfreie Einfuhr des Silomaises erwirkt hat, ist er als «bösgläubig» zu betrachten.