Den Bürger trifft dabei ebenfalls das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der Vertrauende kann aus einer «fehlerhaften» Vertrauensgrundlage, für deren Entstehung er selbst verantwortlich ist, keine Rechte für sich ableiten. Wer beispielsweise - absichtlich oder nicht - aufgrund irreführender Angaben eine gesetzeswidrige Bewilligung erhalten hat, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.