Nach der Rechtsprechung des BGer beinhaltet der aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens. Der Rechtsverkehr zwischen dem Bürger und der Verwaltung muss von gegenseitigem Vertrauen getragen sein und berechtigtes Vertrauen Schutz verdienen (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, S. 458). Der Grundsatz von Treu und Glauben richtet sich dabei sowohl an die Behörden wie auch an den Bürger (BGE 110 V 155; 108 Ib 36; 108 V 88). Den Bürger trifft dabei ebenfalls das Verbot des Rechtsmissbrauchs.