Im vorliegenden Fall deklarierte der Beschwerdeführer den von ihm eingeführten Silomais als «granturco insilato» mit der auf dem Deklarationsformular zugehörigen Tarifnummer 2308 beziehungsweise 2306, und nicht als «granturco da granella» mit der Tarifnummer 1005 (vgl. die verschiedenen «documento giustificativo e dichiarazione per l’importazione»). Durch Beisetzung des Amtsstempels wurde die Annahme der Zolldeklaration bestätigt und für den Aussteller verbindlich. Sie bildet die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 ZG). Eine Revision im Sinne von Art. 36 ZG wurde nicht durchgeführt.